HCS Human Capital System

Virtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
"Ratgeber: Humankapital schützen bei Personalabbau"




Der Betriebsrat stimmt einer Kündigung oder einem Wegfall einer Stelle voraussichtlich zu.

Ein Personalabbau wird in größeren Unternehmen üblicherweise zwischen der Geschäftsleitung / der Unternehmensführung und dem Betriebsrat vereinbart. Es fehlt dabei niemals der Hinweis, dass dies "sozialverträglich" geschähe. Dieser Ausdruck kaschiert aber, dass der Betriebsrat dem Arbeitsplatzabbau letztendlich zugestimmt hat und Maßnahmen zum Personalabbau voraussichtlich dann zustimmen wird, wenn

  1. die Kündigung oder der Wegfall einer Stelle eine Person betrifft, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist oder erst zur Erlangung der Unterstützung durch den Betriebsrat neu in die Gewerkschaft eingetreten ist,
  2. die Kündigung oder der Wegfall einer Stelle eine Person betrifft, die einer Minderheitengewerkschaft angehört, d. h. also einer Gewerkschaft, die nur eine Minderheit der Belegschaft vertritt bzw. vertreten kann. Bedenken Sie, dass die einzelnen Fraktionen des Betriebsrates versuchen werden, jeweils ihre Klientel besonders zu schützen.
  3. die Kündigung "betriebsbedingt" ist. Was dies ist, lassen Sie sich besser von einem Rechtsanwalt erklären,
  4. die Kündigung oder der Wegfall einer Stelle eine Person betrifft, die für den Betrieb "teuer" (geworden) ist; dies trifft insbesondere auf verdiente und ältere Mitarbeiter zu, die höhere Gehaltsklassen erreicht haben,
  5. die Kündigung oder der Wegfall einer Stelle eine Person betrifft, die "weich fällt", z. B. weil sie bereits über ein hohes Privatvermögen verfügt, über anderweitige regelmäßiges gutes Einkommen verfügt (z. B. durch Ehepartner oder Lebensgefährten).
  6. die Kündigung oder der Wegfall einer Stelle eine Person betrifft, die ohnehin nur noch wenige Berufsjahr vor sich hätte; meist werden hierfür sogar großzügige sogenannte "Vorruhestandsregelungen" mit der Geschäftsleitung ausgehandelt, was nichts anderes bedeutet, dass die Personalbereiche in gewisser Weise sogar die Pflicht haben, diese Vorruhestandsregelungen auch zu nutzen, d. h. gegen jene Personen anzuwenden, die darunter fallen könnten.
  7. die Kündigung oder der Wegfall einer Stelle eine Person betrifft, die als "Minderleister" gilt (gleichgültig, ob dies tatsächlich stimmt oder nicht: entscheidend ist die Einschätzung durch den Vorgesetzten oder die Personalabteilung).

 

 

 

Bitte beachten Sie unbedingt JETZT(!!!) die Brisanz des Themas!


Der Ratgeber versteht sich als Vorsorge und "Notfallkoffer" für Personen, deren Arbeitsplatz durch "Personalabbau" bedroht wird oder bereits ist.

Rufen Sie das Dokument nur von einem persönlichen Ausgabegerät aus auf.

Laden Sie den Kontext niemals in eine Cloud.